Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090653Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_004