RS OGH 1995/11/21 4Ob86/95 (4Ob87/95), 4Ob2317/96f, 4Ob204/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs2 Z5

Rechtssatz

Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
  • 4 Ob 2317/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
    nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Gutscheine können nur dann erlaubte Geldzugaben sein, wenn sie gegen Geld eingelöst werden. (T1) Beisatz: Auch wenn § 9a Abs 1 Z 5 UWG nicht bloß den "üblichen Barrabatt" freigibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß jeder dem Käufer (Abonnenten) versprochene Vorteil davon erfaßt wird, wenn sein Wert nur in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt ist. Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T2)
  • 4 Ob 204/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 204/00d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090653

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten