Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Mit § 9a Abs 2 Z 5 UWG soll nur ein bestimmter oder auf bestimmte Art zu berechnender, der Ware nicht beigefügter Geldbetrag vom Zugabentatbestand ausgenommen werden, also die als Zugaben gewährten Rabatte, die den Preis der Hauptware klar erkennen lassen. Das Ankündigen eines Preisnachlasses beim Bezug einer anderen Ware führt aber zur Verschleierung des Preises der Hauptware. Ein mit einem Gutschein verbriefter Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090654Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_005