RS OGH 1995/11/21 4Ob86/95 (4Ob87/95)

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Ungeachtet des vom Gesetzgeber in § 9 a Abs 1 UWG gewählten Wortlauts (.... wer ankündigt, daß er .... gewährt) ist die Rechtsprechung zu § 1 ZugG, daß ein Zugabenverstoß auch dann vorliegen kann, wenn der Lieferant der Zugabe ein vom Lieferanten der Hauptsache verschiedener Dritter ist, weiterhin anwendbar (aA Graff, Das "er" in § 9 a Abs 1 UWG, ecolex 1992, 713). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide im gemeinsamen geschäftlichen Interesse handeln, sofern nach der Auffassung des Verkehrs die Zuwendung des Dritten als Nebenleistung zum Hauptgeschäft des Verkäufers erscheinen mußte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090650

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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