Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
Ungeachtet des vom Gesetzgeber in § 9 a Abs 1 UWG gewählten Wortlauts (.... wer ankündigt, daß er .... gewährt) ist die Rechtsprechung zu § 1 ZugG, daß ein Zugabenverstoß auch dann vorliegen kann, wenn der Lieferant der Zugabe ein vom Lieferanten der Hauptsache verschiedener Dritter ist, weiterhin anwendbar (aA Graff, Das "er" in § 9 a Abs 1 UWG, ecolex 1992, 713). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide im gemeinsamen geschäftlichen Interesse handeln, sofern nach der Auffassung des Verkehrs die Zuwendung des Dritten als Nebenleistung zum Hauptgeschäft des Verkäufers erscheinen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090650Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_001