Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete). - Bazar-Alles-Gutschein II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090652Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_003