RS OGH 1995/11/21 4Ob86/95 (4Ob87/95)

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

UWG §9a Abs1

Rechtssatz

Vom Gesetzeszweck her gesehen macht es für das Erreichen des verpönten Anlockeffekts keinen Unterschied, ob der die Zugabe ankündigende Verkäufer einer Ware die Zugabe selbst gewährt oder in Absprache mit einem Dritten von diesem gewähren läßt. Wird die Zugabe im Einvernehmen mit dem Ankündigenden von einem Dritten gewährt, so liegt ein Zugabenverstoß des Ankündigenden vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090651

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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