Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Vom Gesetzeszweck her gesehen macht es für das Erreichen des verpönten Anlockeffekts keinen Unterschied, ob der die Zugabe ankündigende Verkäufer einer Ware die Zugabe selbst gewährt oder in Absprache mit einem Dritten von diesem gewähren läßt. Wird die Zugabe im Einvernehmen mit dem Ankündigenden von einem Dritten gewährt, so liegt ein Zugabenverstoß des Ankündigenden vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090651Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00086_9500000_002