RS OGH 1995/11/22 1Ob627/95, 7Ob45/97m, 6Ob169/99t, 3Ob18/13p, 17Ob3/21x

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AnfO §2

Rechtssatz

Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 627/95
  • 7 Ob 45/97m
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 45/97m
    Auch; nur: Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. (T1)
  • 6 Ob 169/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 169/99t
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 72/173
  • 3 Ob 18/13p
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 18/13p
  • 17 Ob 3/21x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 3/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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