RS OGH 2021/5/19 1Ob627/95, 7Ob45/97m, 6Ob169/99t, 3Ob18/13p, 17Ob3/21x

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AnfO §2
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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