RS OGH 1995/11/22 1Ob35/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AHG §1 Cd11

Rechtssatz

Zur militärischen Ausbildung der Soldaten gehört jedenfalls auch die körperliche Ertüchtigung. In welcher Form die Körperausbildung erfolgt, ob einzeln oder als Mitglied einer militärischen Formation, ist im allgemeinen bedeutungslos. Die Körperausbildung kann im Einzelfall auch durch befohlene Teilnahme von einzelnen Präsenzdienern an Sportveranstaltungen erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Sportveranstaltungen außerhalb von Kasernen und Truppenübungsplätzen stattfinden, ob daran auch oder überwiegend Sportler teilnehmen, die nicht Soldaten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079889

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00035_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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