Norm
VerbotsG §3a Z2Rechtssatz
Die Vielzahl von Tathandlungen und der lange Deliktszeitraum waren mit der Erlangung und Betätigung in der führenden Position (§ 3 a Z 2 VerbotsG) verbunden und dürfen daher nicht nochmals zusätzlich als besonders erschwerend gewertet werden.Die Vielzahl von Tathandlungen und der lange Deliktszeitraum waren mit der Erlangung und Betätigung in der führenden Position (Paragraph 3, a Ziffer 2, VerbotsG) verbunden und dürfen daher nicht nochmals zusätzlich als besonders erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079728Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0130OS00122_9500000_003