RS OGH 2015/4/21 1Ob573/95, 1Ob2005/96a, 7Ob288/98y, 3Ob51/15v

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1168a
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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