RS OGH 1995/11/22 1Ob573/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Erklärung des Werkunternehmers, daß er nur zur Behebung der von ihm zu verantwortenden Mängel und nur, soweit hiezu eine gesetzliche Verpflichtung für ihn bestehe, bereit sei, ist weder ein Anerkenntnis noch eine den Fristenlauf beeinflussende einvernehmliche Bemühung um außergerichtliche Sachverhaltsklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089000

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten