Norm
TirJWG §23Rechtssatz
Die primäre Kostentragungspflicht eines Landes (hier: § 23 TirJWG) kann auch nicht durch Unterlassung der entsprechenden Antragstellung durch die Pflegeeltern auf den Bund überwälzt werden, würde das doch sowohl dem Wortlaut wie auch dem Zweck von § 2 Abs 2 Z 2 UVG zuwiderlaufen.Die primäre Kostentragungspflicht eines Landes (hier: Paragraph 23, TirJWG) kann auch nicht durch Unterlassung der entsprechenden Antragstellung durch die Pflegeeltern auf den Bund überwälzt werden, würde das doch sowohl dem Wortlaut wie auch dem Zweck von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zuwiderlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087599Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00613_9500000_001