RS OGH 2008/11/25 1Ob40/95, 5Ob247/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

LiegTeilG §1
VermG §39 Abs1
  1. LiegTeilG § 1 heute
  2. LiegTeilG § 1 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 39 heute
  2. VermG § 39 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 39 gültig von 09.07.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 39 gültig von 07.05.2012 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 39 gültig von 01.01.2009 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 39 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Rechtssatz

Die teilweise Durchführung eines Teilungsplans im Grundbuch wird durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, es sei denn die Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 VermG wäre nur unter der Bedingung der gänzlichen Durchführung eines Teilungsplans erteilt worden.Die teilweise Durchführung eines Teilungsplans im Grundbuch wird durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, es sei denn die Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VermG wäre nur unter der Bedingung der gänzlichen Durchführung eines Teilungsplans erteilt worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087600

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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