RS OGH 1995/11/22 13Os154/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

StGB §34 Z6

Rechtssatz

Bei der Verübung eines Deliktes durch mehrere als Mittäter ergibt sich bereits aus dem Wesen dieser Täterschaftsform, daß die Mittäter aufeinander Einfluß üben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090978

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00154_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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