Norm
StGB §34 Z6Rechtssatz
Bei der Verübung eines Deliktes durch mehrere als Mittäter ergibt sich bereits aus dem Wesen dieser Täterschaftsform, daß die Mittäter aufeinander Einfluß üben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090978Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0130OS00154_9500000_001