RS OGH 2016/4/27 7Ob1019/95, 2Ob88/05p, 7Ob102/13w, 7Ob45/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

CMR Art17 Abs4
CMR Art18 Abs2

Rechtssatz

Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Art 17 Abs 4 CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Art 18 Abs 2 CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Artikel 17, Absatz 4, CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Artikel 18, Absatz 2, CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0086375">7 Ob 1019/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 1019/95
  • RS0086375">2 Ob 88/05p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 88/05p
    Beisatz: Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T1)
  • RS0086375">7 Ob 102/13w
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 102/13w
    Auch; Veröff: SZ 2013/67
  • RS0086375">7 Ob 45/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
    Vgl auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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