Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Sind bei der Übertragung eines einzelnen Vermögensbestandteils die anstehenden Verkehrsinteressen und Gläubigerschutzinteressen gegenläufig, so muß bei Beurteilung der Frage, ob der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB eingreift, aus diesen Erwägungen den ersteren der Vorzug eingeräumt werden: Daraus folgt, daß sich der Erwerber eines einzelnen Vermögensbestandteils den Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu § 1409 ABGB nur dann aussetzen muß, wenn er schon bei Abschluß des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wußte, daß es sich dabei um das - zumindest im wesentlichen - einzige Vermögen des Schuldners handelt, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen das erschlossen werden konnte. Jedenfalls dann, wenn der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) zuzurechnen ist, hat der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, daß das Erwerbsobjekt das im wesentlichen einzige Vermögen des Veräußerers ist und der Erwerber dieses bei Vertragsabschluß wußte oder die Verhältnisse kannte, aus denen dieser ohne weiteres darauf schließen konnte. Risken bei der Vermögensbeurteilung treffen dann aber den Erwerber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086652Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00521_9500000_001