RS OGH 1995/11/22 13Os157/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung weiterer Rechtsmittel begründen könnte, ist darin nicht zu erblicken.Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung weiterer Rechtsmittel begründen könnte, ist darin nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101185

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00157_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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