RS OGH 1995/11/22 1Ob35/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ADV §2

Rechtssatz

Der Dienstbegriff der ADV ist tendenziell sehr weit und umfaßt nicht nur Tätigkeiten unmittelbar militärischer Natur. "Dienst" im Sinn der ADV ist auch die militärische Ausbildung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer BGBl 1979/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079886

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00035_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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