RS OGH 1995/11/27 13Bkd3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
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Norm

AußStrG §234
DSt 1990 §1 Abs1 C1
DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Übergang eines streitigen in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren: Da der Disziplinarbeschuldigte gänzlich andere Leistungen zu erbringen hatte, als der ursprüngliche Auftrag lautete, im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung ein Kostenersatz nicht zu erwarten, über das Scheidungsverfahren hinaus gleichzeitig die nacheheliche Aufteilung (bei höherem Streitwert) durchzuführen war, konnte seine Klientin auf Grund der den Disziplinarbeschuldigten treffenden Treuepflicht erwarten, über diese neue Sachlage und der nun zu erwartenden viel höheren Kostenersatzpflicht vor Eingehen in diesbezügliche Vergleichsgespräche umfassend aufgeklärt zu werden. In der Verletzung dieser Treuepflicht liegt das Disziplinarvergehen des Beschuldigten.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 3/95
    Entscheidungstext OGH 27.11.1995 13 Bkd 3/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075212

Dokumentnummer

JJR_19951127_OGH0002_013BKD00003_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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