RS OGH 1995/11/28 10Ob508/95, 8Ob255/99d, 2Ob270/05b, 5Ob94/13d, 1Ob27/18d

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ABGB §830 A
ABGB §1233 A
ABGB §1233 G
ABGB §1235
EGZPO ArtXLII IA

Rechtssatz

Der Ehegatte, der bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden die Verwaltung führt, ist gegenüber dem anderen Ehegatten zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht besteht bei der Gütergemeinschaft bereits während des Güterstandes und nicht erst nach seiner Beendigung. Sie ist weder davon abhängig, daß dafür ein begründeter Anlaß besteht, noch ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders sorgfältig zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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