RS OGH 1995/11/28 5Ob1167/95, 5Ob52/08w, 5Ob90/10m, 5Ob91/10h, 5Ob236/10g, 5Ob234/11i, 5Ob110/13g, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

GBG §94 F
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs1
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs3
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs4

Rechtssatz

Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1167/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 1167/95
  • 5 Ob 52/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 52/08w
    Vgl auch; Beisatz: Die Erwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach § 5 Abs 3 Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (§ 5 Abs 1 und Abs 4 leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g). (T1)
  • 5 Ob 90/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
    Beis wie T1; Beisatz: Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden. (T2)
    Beisatz: Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 5 Abs 3 WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt. (T3)
  • 5 Ob 91/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 236/10g
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 236/10g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 lit a VbgGVG; gemäß § 7 Abs 1 lit f VbgGVG aber keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung. (T4)
  • 5 Ob 234/11i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 234/11i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 VlbgGVG. (T5)
  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T6)
    Veröff: SZ 2014/12
  • 5 Ob 8/14h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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