Norm
ABGB §1233 ARechtssatz
Ist bei einer ehelichen Gütergemeinschaft unter Lebenden überhaupt kein Vorbehaltsgut oder Sondergut vorhanden, so sind Schuldverträge zwischen den auf solche Weise verbundenen Ehegatten unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089456Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_002