Norm
EO §7 AaRechtssatz
Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572 ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen soll.Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (Paragraph 572, ZPO) - zu einem zur Exekution nach Paragraph 349, EO geeigneten Titel führen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081659Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00549_9500000_001