RS OGH 1995/11/28 11Os161/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Qualifikation der Bereitung von besonderen Qualen ist die zeitliche Komponente nur insoweit von Bedeutung, als eine erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung mit einer gewissen Dauer dieses Zustandes zusammentreffen muß, sodaß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093172

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten