RS OGH 1995/11/28 11R171/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ABGB §932
ABGB §920

Rechtssatz

Wird bei einem Unternehmensverkauf vereinbart, daß der Veräußerer weiter mit dem Unternehmen in Verbindung bleibt und dieses mit seinem Ruf unterstützt, so ist der Kaufpreis dann, wenn dies nicht erfolgt, die Parteien am Vertrag festhalten, aber diese Leistung nicht substituierbar ist, in dem Verhältnis zu mindern, das sich aus der Relation des Wertes des Unternehmens "mit" zu jenem "ohne" diese Unterstützung ergibt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 113/04s. Diese ist nunmehr unter RW0000631 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 11 R 171/95
    Entscheidungstext OLG Wien 28.11.1995 11 R 171/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000161

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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