Norm
ABGB §932Rechtssatz
Wird bei einem Unternehmensverkauf vereinbart, daß der Veräußerer weiter mit dem Unternehmen in Verbindung bleibt und dieses mit seinem Ruf unterstützt, so ist der Kaufpreis dann, wenn dies nicht erfolgt, die Parteien am Vertrag festhalten, aber diese Leistung nicht substituierbar ist, in dem Verhältnis zu mindern, das sich aus der Relation des Wertes des Unternehmens "mit" zu jenem "ohne" diese Unterstützung ergibt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 113/04s. Diese ist nunmehr unter RW0000631 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000161Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011