TE OGH 2004/8/17 3R113/04s

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Veröffentlicht am 17.08.2004
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek und Dr. Bibulowicz in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Proksch & Partner OEG in 1030 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert j 3.788,68 sA) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 7.4.2004, 4 Cg 1/04d-12, mangels Antrages gemäß § 492 Abs 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek und Dr. Bibulowicz in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Proksch & Partner OEG in 1030 Wien, wegen Anfechtung (Streitwert j 3.788,68 sA) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 7.4.2004, 4 Cg 1/04d-12, mangels Antrages gemäß Paragraph 492, Absatz 2, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Die von der beklagten Partei erwirkte Pfändung der PKW Opel, Kennzeichen AM-KOCH 4, Opel Vectra, Kennzeichen AM-KOCH 2, des LKW Scania, Kennzeichen AM-416 AH, des LKW Mercedes, Kennzeichen AM-KOCH 7, und des LKW MAN, 26.002, Kennzeichen AM-61 KO, wird gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der ***** für unwirksam erklärt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen j 3.781,78 samt 9,2 % Zinsen seit 7.7.2003 zu zahlen und die mit j 116,50 bestimmten Verfahrenskosten (Barauslagen) zu ersetzen. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei j 6,90 samt 9,2 % Zinsen seit 7.7.2003 zu zahlen, abgewiesen."

Die beklagte Partei hat die Kosten der Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 16.4.2003, 27 S 162/03-l, hat das LG St. Pölten über das Vermögen der ***** den Konkurs eröffnet und den Kläger zum Masserverwalter bestellt.

Zur Hereinbringung der ihr mit Urteil des HG Wien vom 19.8.2002, 27 Cg 16/02m, zugesprochenen Kostenforderung von j 3.453,84 sA beantragte die Beklagte am 19.11.2002 beim BG Amstetten die Bewilligung der Fahrnisexekution. Die Bewilligung erfolgte mit Beschluss vom 23.12.2002 zu 2 E 4143/02b, am 4.2.2003 wurden die im Spruch genannten Fahrzeuge gepfändet. Zu diesem Zeitpunkt war die Gemeinschuldnerin bereits überschuldet.

Bei der öffentlichen Versteigerung am 17.6.2003 leistete der Kläger zur Abwendung des Verkaufs an den Vollstrecker Vollzahlung auf die betriebene Forderung im Ausmaß von j 3.781,78 sowie j 6,- an Vollzugsgebühr und j 0,90 an Wegegebühr.

Mit seiner Anfechtungklage vom 5.1.2004 begehrte der Kläger die Unwirksamerklärung der Pfändung und der von ihm zur Abwendung des exekutiven Verkaufs geleisteten Zahlung sowie die Rückzahlung von j 3.788,68 samt gesetzlicher Zinsen von 9,2 % seit 3.7.2003 wegen inkongruenter Befriedigung bzw Sicherstellung und wegen Begünstigung. Die Zahlung sei notwendig gewesen, um den Verkauf der gepfändeten Fahrzeuge um die Hälfte des Schätzwertes zu verhindern. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass nur vor Konkurseröffnung gesetzte Rechtshandlungen anfechtbar sein könnten. Damit scheide eine Anfechtung der - im Übrigen kongruenten - Zahlung des Masseverwalters aus. Rechtshandlungen des Masserverwalters unterlägen darüber hinaus generell nicht der Anfechtung. Durch die Zahlung sei aber das akzessorische Pfändungspfandrecht erloschen und könne demnach ebenfalls nicht mehr angefochten werden. Die Beklagte habe auf die Wirksamkeit der im Exekutionsverfahren erwirkten Zahlung durch den Masseverwalter vertrauen dürfen, sie habe weder eine Benachteiligungsabsicht gehabt, noch Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht erkennen können.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt führte es in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass zwar das von der Beklagten nach Eintritt der Überschuldung erworbene Pfändungspfandrecht inkongruent gewesen sei, die vom Masseverwalter nach Konkurseröffnung geleistete (kongruente) Zahlung sei jedoch nicht anfechtbar, weil einerseits nur Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung der Anfechtung unterlägen und Handlungen des Masserwalters generell nicht angefochten werden könnten. Die Nichtanfechtbarkeit der Zahlung bewirke aber, dass damit das exekutive Pfandrecht erloschen sei und auch nicht mehr angefochten werden könne. Dem Kläger wäre die Möglichkeit offen gestanden, nach Einbringung der nur gegen das Pfandrecht gerichteten Anfechtungsklage die Aufschiebung der Exekution zu beantragen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil, soweit damit auch das Klagebegehren auf Unwirksamerklärung der Pfändung und Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Zahlung abgewiesen wurde, richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung im angefochtenen Umfang gerichteten Abänderungsantrag. In Teilrechtskraft erwuchs somit die Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Zahlung von j 3.788,68. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, hilfsweise dem Kläger nicht die gesamten erstinstanzlichen Kosten zuzusprechen.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtlich unumstritten ist, dass das von der Beklagten erworbene Pfändungspfandrecht eine inkongruente Sicherstellung darstellte. Eine im Zuge des Exekutionsverfahren erwirkte Zahlung wäre, wenn sie vor Konkurseröffnung erfolgte, nach hM zwar nicht wegen Inkongruenz, wohl aber wenn andere Anfechtungstatbestände verwirklicht wären, anfechtbar (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 10/80; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I Rz 41 zu § 30 KO mwN).Rechtlich unumstritten ist, dass das von der Beklagten erworbene Pfändungspfandrecht eine inkongruente Sicherstellung darstellte. Eine im Zuge des Exekutionsverfahren erwirkte Zahlung wäre, wenn sie vor Konkurseröffnung erfolgte, nach hM zwar nicht wegen Inkongruenz, wohl aber wenn andere Anfechtungstatbestände verwirklicht wären, anfechtbar (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 10/80; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins Rz 41 zu Paragraph 30, KO mwN).

Fraglich ist somit, ob aus dem Grundsatz, nach Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen seien nicht anfechtbar (EvBl 1985/91; RZ 1993/5; Koziol/Bollenberger, Insolvenzrecht Rz 42 zu § 27; König, Anfechtung Rz 3/44), was die Unanfechtbarkeit der vom Kläger geleisteten Zahlung zur Folge hat, auf die Unanfechtbarkeit des inkongruenten Pfändungspfandrechtes wegen Erlöschens durch Vollzahlung geschlossen werden darf. Dies ist zu verneinen. Entscheidend ist nämlich der für das Anfechtungsrecht maßgebliche Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Mit diesem Zeitpunkt entsteht der Anfechtungsanspruch (König, Anfechtung Rz 2/21), weshalb zB Befriedigungen vor Konkurseröffnung, die das Pfandrecht zum Erlöschen bringen, eine Anfechtung des Pfandrechts verhindern (auf dessen Anfechtbarkeit kann nur mehr im Wege der Einrede hingewiesen werden:Fraglich ist somit, ob aus dem Grundsatz, nach Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen seien nicht anfechtbar (EvBl 1985/91; RZ 1993/5; Koziol/Bollenberger, Insolvenzrecht Rz 42 zu Paragraph 27 ;, König, Anfechtung Rz 3/44), was die Unanfechtbarkeit der vom Kläger geleisteten Zahlung zur Folge hat, auf die Unanfechtbarkeit des inkongruenten Pfändungspfandrechtes wegen Erlöschens durch Vollzahlung geschlossen werden darf. Dies ist zu verneinen. Entscheidend ist nämlich der für das Anfechtungsrecht maßgebliche Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Mit diesem Zeitpunkt entsteht der Anfechtungsanspruch (König, Anfechtung Rz 2/21), weshalb zB Befriedigungen vor Konkurseröffnung, die das Pfandrecht zum Erlöschen bringen, eine Anfechtung des Pfandrechts verhindern (auf dessen Anfechtbarkeit kann nur mehr im Wege der Einrede hingewiesen werden:

König, Anfechtung Rz 10/80 [besonders FN 289]). Auch der OGH geht offenbar von diesem Grundsatz aus, sprach er doch im verstärkten Senat aus (SZ 45/12), nur wenn die Befriedigung auf Grund des inkongruenten Pfändungspfandrechtes vor Konkurseröffnung erfolge, führe sie zum Erlöschen des Pfandes und damit zu dessen Unanfechtbarkeit. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war aber das Pfändungspfand der Beklagten noch aufrecht und wegen Inkongruenz anfechtbar (König, Anfechtung Rz 10/81; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites [1998], Rz 155).

Damit geht die hL davon aus, dass nach Konkurseröffnung erfolgende Zwangszahlungen nicht automatisch zum Erlöschen des Pfändungspfandes führen (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht [1973], 332; König, Anfechtung Rz 10/81; zT wird auf die Konstruktion der Eigentümerhypothek verwiesen [Rebernig, Konkursanfechtung Rz 155f], die aber im vorliegenden Fall mangels Liegenschaftspfandes nicht anwendbar ist). Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind für die Prüfung der Anfechtbarkeit von Sicherungen der Konkurseröffnung nachfolgende Entwicklungen auszuklammern und der Anfechtungsanspruch ist zunächst "abstrakt" zu prüfen. Als Folge der erfolgreichen Anfechtung gelangt die hL - mit unterschiedlichen Begründungen (§ 39 KO; Verwendungsanspruch) - zur Rückforderbarkeit der Zwangszahlung. Dieses Ergebnis erscheint auch dem Berufungsgericht sachgerecht. Bei Bejahung dieser Rückforderungsmöglichkeit kann es aber keine Rolle spielen, ob die Befriedigung des Gläubigers durch Zuweisung des Versteigerungserlöses, durch Zahlung eines Dritten oder durch den Masseverwalter zur Abwendung der Versteigerung erfolgte. Auch bei der (unter entsprechenden Voraussetzungen anfechtbaren) Zwangszahlung vor Konkurseröffnung wird zwischen diesen Sachverhaltsvarianten nicht unterschieden (König, Anfechtung Rz 10/80 [FN 284, 285]). Der Hinweis , dass der Masseverwalter die drohende exekutive Versteigerung auch dadurch verhindern könnte, dass er nur den exekutiven Erwerb der Pfandrechte anficht und zugleich die Aufschiebung der Exekution beantragt, zeigt zwar eine mögliche Vorgangsweise auf, bringt aber kein Argument gegen die oben dargelegte Rechtsansicht. Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Masseverwalters (König, Anfechtung Rz 3/44 [FN 192]) wird durch die vom Berufungsgericht im Einklang mit der hL gewählte Lösung nicht berührt. Auch der Berufungswerber wehrt sich in seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung des Begehrens auf Unwirksamerklärung seiner Zahlung nicht mehr. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er auf Grund der erfolgreichen Anfechtung der exekutiven Pfändung trotzdem seine Zahlung zurückfordern kann. Da es dazu lediglich des Hinweises auf die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung, nicht aber eines neuen Tatsachenvorbringens bedurfte, verstößt dieses Begehren auch nicht gegen das Neuerungsverbot (Stohanzl, ZPO15 E 22ff zu § 482 ZPO).Damit geht die hL davon aus, dass nach Konkurseröffnung erfolgende Zwangszahlungen nicht automatisch zum Erlöschen des Pfändungspfandes führen (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht [1973], 332; König, Anfechtung Rz 10/81; zT wird auf die Konstruktion der Eigentümerhypothek verwiesen [Rebernig, Konkursanfechtung Rz 155f], die aber im vorliegenden Fall mangels Liegenschaftspfandes nicht anwendbar ist). Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind für die Prüfung der Anfechtbarkeit von Sicherungen der Konkurseröffnung nachfolgende Entwicklungen auszuklammern und der Anfechtungsanspruch ist zunächst "abstrakt" zu prüfen. Als Folge der erfolgreichen Anfechtung gelangt die hL - mit unterschiedlichen Begründungen (Paragraph 39, KO; Verwendungsanspruch) - zur Rückforderbarkeit der Zwangszahlung. Dieses Ergebnis erscheint auch dem Berufungsgericht sachgerecht. Bei Bejahung dieser Rückforderungsmöglichkeit kann es aber keine Rolle spielen, ob die Befriedigung des Gläubigers durch Zuweisung des Versteigerungserlöses, durch Zahlung eines Dritten oder durch den Masseverwalter zur Abwendung der Versteigerung erfolgte. Auch bei der (unter entsprechenden Voraussetzungen anfechtbaren) Zwangszahlung vor Konkurseröffnung wird zwischen diesen Sachverhaltsvarianten nicht unterschieden (König, Anfechtung Rz 10/80 [FN 284, 285]). Der Hinweis , dass der Masseverwalter die drohende exekutive Versteigerung auch dadurch verhindern könnte, dass er nur den exekutiven Erwerb der Pfandrechte anficht und zugleich die Aufschiebung der Exekution beantragt, zeigt zwar eine mögliche Vorgangsweise auf, bringt aber kein Argument gegen die oben dargelegte Rechtsansicht. Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Masseverwalters (König, Anfechtung Rz 3/44 [FN 192]) wird durch die vom Berufungsgericht im Einklang mit der hL gewählte Lösung nicht berührt. Auch der Berufungswerber wehrt sich in seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung des Begehrens auf Unwirksamerklärung seiner Zahlung nicht mehr. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er auf Grund der erfolgreichen Anfechtung der exekutiven Pfändung trotzdem seine Zahlung zurückfordern kann. Da es dazu lediglich des Hinweises auf die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung, nicht aber eines neuen Tatsachenvorbringens bedurfte, verstößt dieses Begehren auch nicht gegen das Neuerungsverbot (Stohanzl, ZPO15 E 22ff zu Paragraph 482, ZPO).

Der Höhe nach umfasst der Rückforderungsanspruch des Klägers allerdings nur die an die Beklagte geleistete Vollzahlung, nicht aber die Vollzugs- und Wegegebühren, sodasss diesbezüglich das Rückzahlungsbegehren abzuweisen war.

Das Obsiegen mit dem Begehren auf Unwirksamerklärung der Pfändung und auf Rückzahlung der Zahlung des Masseverwalters führt in erster Instanz zu einem Obsiegen mit 50 %, sodass dem Kläger legiglich die halbe Pauschalgebühr bei sonstiger Kostenaufhebung zuzusprechen war. Im Berufungsverfahren hat er hingegen zur Gänze obsiegt, weil die Teilabweisung dem § 43 Abs 2 ZPO zuzuordnen ist. Die Beklagte hat daher die Kosten der Berufungsbeantwortung gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen. Der Kläger hat keine Berufungskosten verzeichnet. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand j 4.000 nicht überstieg.Das Obsiegen mit dem Begehren auf Unwirksamerklärung der Pfändung und auf Rückzahlung der Zahlung des Masseverwalters führt in erster Instanz zu einem Obsiegen mit 50 %, sodass dem Kläger legiglich die halbe Pauschalgebühr bei sonstiger Kostenaufhebung zuzusprechen war. Im Berufungsverfahren hat er hingegen zur Gänze obsiegt, weil die Teilabweisung dem Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zuzuordnen ist. Die Beklagte hat daher die Kosten der Berufungsbeantwortung gemäß Paragraphen 50,, 40 ZPO selbst zu tragen. Der Kläger hat keine Berufungskosten verzeichnet. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand j 4.000 nicht überstieg.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00508 3R113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:00300R00113.04S.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20040817_OLG0009_00300R00113_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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