RS OGH 1995/11/28 10ObS166/94, 10ObS422/98a, 10ObS403/98g

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ASVG §342 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 342 Abs 2 ASVG hat die Honorierung der ärztlichen Leistungen grundsätzlich nach Einzelleistungen zu erfolgen.

Honorarpauschalierungen, die aus praktischen Gründen oft nicht vermieden werden können, müssen daher quantitativ die Ausnahme bleiben. Es entspricht daher einer gesetzeskonformen Interpretationen der Gesamtverträge, daß Sonderleistungen, die in der Honorarordnung nicht enthalten sind, vom Arzt auf Rechnung der Kasse auch nicht erbracht werden müssen (kassenfreier Raum).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089219

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00166_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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