Norm
nöGVG §3 Abs2Rechtssatz
Das Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des § 3 Abs 2 nöGVG kann seitens des Grundbuchsgerichtes weder angenommen noch ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht nur durch die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen sind.Das Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, nöGVG kann seitens des Grundbuchsgerichtes weder angenommen noch ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht nur durch die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081751Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00095_9400000_001