RS OGH 1995/11/28 5Ob95/94

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

nöGVG §3 Abs2

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des § 3 Abs 2 nöGVG kann seitens des Grundbuchsgerichtes weder angenommen noch ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht nur durch die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen sind.Das Vorliegen eines Widerstreits im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, nöGVG kann seitens des Grundbuchsgerichtes weder angenommen noch ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht nur durch die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081751

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00095_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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