RS OGH 1995/11/28 10ObS166/94, 10ObS422/98a, 10ObS403/98g

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ASVG §131 Abs1
ASVG §135 Abs1
ASVG §342 Abs2

Rechtssatz

Ein Vertragsarzt darf anläßlich der Behandlung eines Versicherten neben dem Honorar der Krankenkasse für Vertragsleistungen auch ein Privathonorar für andere Leistungen (nicht für Vertragsleistungen) entgegennehmen; dies setzt voraus, daß dieses Privathonorar für eine ärztliche Leistung zu erbringen ist, die nicht bereits durch das Kassenhonorar abgegolten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089220

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00166_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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