RS OGH 1995/11/28 11Os156/95 (11Os157/95), 11Os67/05w, 14Os105/09m, 12Os214/10b, 11Os9/20p, 14Os1/20

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

StGB §12 Bc
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach § 12 dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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