RS OGH 2020/4/23 11Os156/95 (11Os157/95), 11Os67/05w, 14Os105/09m, 12Os214/10b, 11Os9/20p, 14Os1/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Bc
StPO §345 Abs1 Z9
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach § 12 dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten