RS OGH 1995/11/29 3Ob523/95, 7Ob591/95, 1Ob21/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1995
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Norm

ABGB §329
ABGB §760
ABGB §1041 BI

Rechtssatz

Ein Verwendungsanspruch gegen den Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses wurde zwar durch § 329 ABGB nicht ausgeschlossen, der Staat erlangt aber durch die gerichtliche Überweisung des Nachlasses auflösend durch das Auftreten des wahren Erben bedingtes Eigentum. Die Verwendung des Nachlasses zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse entspricht dann aber dem Zuweisungsgehalt des Rechtes, sodaß der Staat die Zinsenersparnis durch verminderte Kreditaufnahme nicht dem Erben zu ersetzen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 523/95
  • 7 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 591/95
  • 1 Ob 21/04a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a
    Auch; Beisatz: Dem Staat kommt aufgrund eines Aneignungsrechts spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sowohl für die Früchte der eingezogenen erblosen Verlassenschaft als auch die freie Verfügung über das Erbschaftsvermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers zu und er ist daher nicht verhalten, dem erst später aufgetretenen Erben die bereits gezogenen Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte auch Zinsen zählen, wieder herauszugeben. (T1); Veröff: SZ 2004/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102753

Dokumentnummer

JJR_19951129_OGH0002_0030OB00523_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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