RS OGH 2013/1/24 3Ob523/95, 7Ob591/95, 1Ob90/11h, 4Ob126/12a, 5Ob150/12p, 4Ob2/13t, 5Ob242/12t

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Norm

HfD JGS 1835/90 allg
ABGB §330
ABGB §760

Rechtssatz

Wurden die abhandlungsrechtlichen Vorschriften eingehalten, hat der Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses in jeder Hinsicht die Stellung eines redlichen Besitzers. Er hat daher bezogene Früchte und Nutzungen, zu denen Zivilfrüchte zählen, dem später auftretenden Erben nicht herauszugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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