RS OGH 1995/11/30 8ObA273/95

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Veröffentlicht am 30.11.1995
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Rechtssatz

Für den weitergehenden Schadenersatzanspruch im Sinne des § 29 Abs 1 AngG beziehungsweise des § 31 AngG ist eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht sachgerecht.Für den weitergehenden Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, AngG beziehungsweise des Paragraph 31, AngG ist eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht sachgerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Schadenersatz, Entlassung, vorzeitiger Austritt, Ausschlußfrist, Verjährung, Geltendmachung, Rücktritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083074

Dokumentnummer

JJR_19951130_OGH0002_008OBA00273_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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