RS OGH 1995/11/30 8Ob524/95, 4Ob27/97t, 8Ob86/97y, 9ObA333/97d, 8Ob102/03p, 2Ob199/12x (2Ob200/12v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §153

Rechtssatz

Gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 30.11.1995 8 Ob 524/95
    Veröff: SZ 68/227
  • 4 Ob 27/97t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 27/97t
    Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1)
  • 8 Ob 86/97y
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 86/97y
    Beis wie T1; Veröff: SZ 70/169
  • 9 ObA 333/97d
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 333/97d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 102/03p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 102/03p
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)
  • 2 Ob 199/12x
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 199/12x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten