RS OGH 1995/12/5 4Ob85/95, 4Ob162/11v, 4Ob121/11i

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

UWG §9a Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 9 a Abs 1 Z 2 UWG erfaßt das Ankündigen von Zugaben gegenüber Unternehmern ohne jede Einschränkung. Anders als gegenüber Verbrauchern sind gegenüber Unternehmern auch solche Ankündigungen verboten, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen erfolgen, welche für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, sofern insoweit überhaupt noch von einem Ankündigen gesprochen werden kann und nicht schon ein Anbieten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 85/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 85/95
  • 4 Ob 162/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 162/11v
    Vgl; Beisatz: Das gegenüber Unternehmern in § 9a Abs 1 Z 2 UWG geregelte Zugabenverbot wird durch die gegenüber Verbrauchern aufgrund richtlinienkonformer Interpretation vorzunehmenden Einschränkungen nicht berührt. (T1)
  • 4 Ob 121/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 121/11i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd § 9a Abs 1 UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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