Norm
UWG §9a Abs1 Z2Rechtssatz
§ 9 a Abs 1 Z 2 UWG erfaßt das Ankündigen von Zugaben gegenüber Unternehmern ohne jede Einschränkung. Anders als gegenüber Verbrauchern sind gegenüber Unternehmern auch solche Ankündigungen verboten, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen erfolgen, welche für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, sofern insoweit überhaupt noch von einem Ankündigen gesprochen werden kann und nicht schon ein Anbieten vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012