RS OGH 1995/12/5 4Ob588/95, 7Ob2350/96f, 2Ob46/97x, 9Ob13/01d, 7Ob59/03g, 3Ob72/09y, 7Ob103/10p, 6Ob

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

AktG §114
GmbHG §39

Rechtssatz

Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 588/95
  • 7 Ob 2350/96f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2350/96f
    nur: Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. (T1)
    Veröff: SZ 70/98
  • 2 Ob 46/97x
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
    Vgl aber; Beisatz: In einigen Fällen erscheint es jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden, zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher - ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären - als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser "Durchgriff" lässt sich nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T2)
    Veröff: SZ 72/127
  • 9 Ob 13/01d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 Ob 13/01d
    Beisatz: Der Syndikatsvertrag regelt die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, bestimmt aber nicht den Inhalt des Dienstvertrags. (T3)
    Beisatz: Die in der Entscheidung 2 Ob 46/97x wiedergegebene Überlegung lässt sich aber auf - kapitalistischer strukturierte - Aktiengesellschaften nicht einfach übertragen. Im hier zu beurteilenden Fall sind sie deshalb nicht anzuwenden, weil ein Vertrag, der die Ausübung des Stimmrechts durch die beteiligten Aktionäre regelt, den hier handelnden Alleinvorstand schon deshalb nicht binden kann, weil dieser notwendig gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei gestellt ist. (T4)
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beisatz: Nach österreichischer Rechtsterminologie werden unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden, deren wesentlicher Gegenstand die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaftoder Kapitalgesellschaft ist. (T5)
    Veröff: SZ 2003/45
  • 3 Ob 72/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 72/09y
    nur T1; Beisatz: Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird. (T6)
    Beisatz: Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen häufig über die Stimmbindung hinaus. (T7)
    Veröff: SZ 2009/100
  • 7 Ob 103/10p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 103/10p
    Auch
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 202/10i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
    Beis wie T7; Bem: Hier: Die Frage eines „Durchgriffs“ bei omnilateralen Stimmbindungsverträgen kann offen gelassen werden, weil ein von allen Gesellschaftern geschlossener Vertrag nicht vorliegt. (T8)
    Veröff: SZ 2011/125
  • 3 Ob 73/14b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 73/14b
    Auch
  • 6 Ob 35/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 35/14m
    Auch; Beis wie T6; Beis T7
  • 6 Ob 90/19g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 140/20m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 140/20m
    Beisatz: Die Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern können mittels eines omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden. (T9)
  • 6 Ob 192/21k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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