RS OGH 2016/4/28 4Ob593/95 (4Ob594/95), 2Ob256/99g, 1Ob119/00g, 7Ob135/02g, 7Ob105/12k, 2Ob38/13x, 1

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

JagdG allg
oö JagdG §65 Abs1

Rechtssatz

Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² II 413).Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 413).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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