Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Keines der Gefahrenzeichen nach § 50 StVO drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6. StVO-Novelle eine Verordnung aus. Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des § 98 Abs 3 zweiter und dritter Satz StVO mittels Bescheids in Betracht kommen.Keines der Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, StVO drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6. StVO-Novelle eine Verordnung aus. Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, zweiter und dritter Satz StVO mittels Bescheids in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087641Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_001