RS OGH 1995/12/5 1Ob29/95

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §50

Rechtssatz

Keines der Gefahrenzeichen nach § 50 StVO drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6. StVO-Novelle eine Verordnung aus. Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des § 98 Abs 3 zweiter und dritter Satz StVO mittels Bescheids in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087641

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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