RS OGH 1995/12/5 14Os181/95, 14Os150/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §165 Abs1

Rechtssatz

Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB verlangt für sämtliche Tatbildmerkmale (anders als Abs 2 leg cit) bedingten Vorsatz. Die Wissenskomponente der subjektiven Tatseite ist damit bereits erfüllt, wenn der Täter die Verbrechenskontaminierung der Gelder ernstlich für möglich hält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094706

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0140OS00181_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten