Norm
StGB §165 Abs1Rechtssatz
Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB verlangt für sämtliche Tatbildmerkmale (anders als Abs 2 leg cit) bedingten Vorsatz. Die Wissenskomponente der subjektiven Tatseite ist damit bereits erfüllt, wenn der Täter die Verbrechenskontaminierung der Gelder ernstlich für möglich hält.Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB verlangt für sämtliche Tatbildmerkmale (anders als Absatz 2, leg cit) bedingten Vorsatz. Die Wissenskomponente der subjektiven Tatseite ist damit bereits erfüllt, wenn der Täter die Verbrechenskontaminierung der Gelder ernstlich für möglich hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094706Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0140OS00181_9500000_001