RS OGH 1995/12/5 4Ob89/95, 4Ob2136/96p, 4Ob121/06g

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

UWG §25 Abs6

Rechtssatz

Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen. Entscheidungen über Anträge auf Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung oder Vergleichsveröffentlichung betreffen den Kostenpunkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 89/95
    Veröff: SZ 68/231
  • 4 Ob 2136/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2136/96p
    nur: Entscheidungen über Anträge auf Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung oder Vergleichsveröffentlichung betreffen den Kostenpunkt. (T1)
  • 4 Ob 121/06g
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 121/06g
    nur T1; Beisatz: Die Kosten der Urteilsveröffentlichung sind zwar keine Prozesskosten, aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruchs und damit der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO dienen, ihrem Wesen nach Exekutionskosten im weiteren Sinn. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081763

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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