RS OGH 1995/12/5 1Nd26/95, 1Nd29/99, 1Nc7/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

AHG §9 Abs4

Rechtssatz

Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. Ein schadensursächliches Verhalten einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs erfüllt den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG allerdings nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 26/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Nd 26/95
  • 1 Nd 29/99
    Entscheidungstext OGH 10.01.2000 1 Nd 29/99
    nur: Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. (T1)
  • 1 Nc 7/06d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 1 Nc 7/06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087624

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010ND00026_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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