RS OGH 1995/12/6 9Ob521/95, 3Ob143/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1995
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
Geo §309 Abs1
Geo §310

Rechtssatz

Das Verwahrschaftsgericht, das als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß der Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet und überwiesen wurde, hat gemäß den §§ 309 und 310 Geo der Verwahrungsabteilung die Vormerkung des Ausfolgeverbotes aufzutragen. Es hat nicht sofort nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht. Es hat vielmehr den Ausgang des Verfahrens über einen allfälligen Herausgabeanspruch des Verpflichteten abzuwarten und erst nach Feststellung, daß ihm der Herausgabeanspruch zusteht, auch die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 Ob 521/95
    Veröff: SZ 68/234
  • 3 Ob 143/07m
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 143/07m
    Ähnlich; Beisatz: Der Anordnung des Verwahrschaftsgerichts, im Hinterlegungsmassebuch im Sinn des § 310 dritter Satz iVm § 309 Abs 1 Geo die Pfändung vorzumerken, kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu. Diese Anordnung betrifft allein die inneren Angelegenheiten des Drittschuldners Republik Österreich. (T1); Beisatz. Hier: Die Nichtvornahme der Vormerkung kann die Rechtsstellung der Erlagsgegnerin (zugleich betreibende Partei) nicht beeinträchtigen - Rechtsmittel mangels Beschwer zurückgewiesen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080868

Dokumentnummer

JJR_19951206_OGH0002_0090OB00521_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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