Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Das Verwahrschaftsgericht, das als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß der Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet und überwiesen wurde, hat gemäß den §§ 309 und 310 Geo der Verwahrungsabteilung die Vormerkung des Ausfolgeverbotes aufzutragen. Es hat nicht sofort nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht. Es hat vielmehr den Ausgang des Verfahrens über einen allfälligen Herausgabeanspruch des Verpflichteten abzuwarten und erst nach Feststellung, daß ihm der Herausgabeanspruch zusteht, auch die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080868Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0090OB00521_9500000_001