Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer (für die Gesellschaft abgegebenen) abstrakten Garantieerklärung in Anspruch genommen, so kann nicht gesagt werden, daß er sich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 6 JN gegenüber dem Berechtigten "verantwortlich gemacht hätte", sodaß die Klage nicht in die Handelsgerichtsbarkeit fällt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 95/98m. Diese ist nunmehr unter RW0000707 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000295Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011