RS OGH 1995/12/6 12R209/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1995
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Norm

JN §51 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer (für die Gesellschaft abgegebenen) abstrakten Garantieerklärung in Anspruch genommen, so kann nicht gesagt werden, daß er sich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 6 JN gegenüber dem Berechtigten "verantwortlich gemacht hätte", sodaß die Klage nicht in die Handelsgerichtsbarkeit fällt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 95/98m. Diese ist nunmehr unter RW0000707 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000295

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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