RS OGH 1995/12/12 10ObS255/95

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

ASVG §222 Abs1 Z2
ASVG §254
ASVG §271
ASVG §551 Abs10
BSVG §103 Abs1 Z2
BSVG §123: BSVG §247 Abs9
GSVG §112 Abs1 Z2
GSVG §132
GSVG §259 Abs9

Rechtssatz

Der in § 259 Abs 9 GSVG und § 247 Abs 9 BSVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und der in § 551 Abs 10 ASVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" ist zu eng. Er paßt nur auf die Normalfälle, in denen der Träger der Pensionsversicherung, der den Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit erlassen hat, auch über den späteren Antrag auf Alterspension zu entscheiden hat. Da es aber auch Fälle gibt, in denen sich die Leistungszugehörigkeit des Versicherten und der leistungszuständige Versicherungsträger ändern, ist es erforderlich, die in den zitierten Übergangsbestimmungen gebrauchten Wortfolgen "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" (im engeren Sinne) ausdehnend als "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne" zu interpretieren, der sowohl die Versicherungsfälle der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG und dem BSVG als auch die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089482

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_010OBS00255_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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