RS OGH 1995/12/12 10Ob512/95, 1Ob45/03d, 3Ob158/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

KO §30 Abs1 Z2
KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Z 2 und 3 des § 30 Abs 1 KO stellen auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ab, haben also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 Ob 512/95
  • 1 Ob 45/03d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
    Abweichend; Beisatz: Eine (unmittelbare) Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO keine Voraussetzung; doch ist eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung nötig, um Begünstigungsabsicht annehmen zu können. (T1)
  • 3 Ob 158/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
    Abweichend; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: §30 Abs 1 Z3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. (T2); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T3); Veröff: SZ 2007/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087650

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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