Norm
KO §30 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Z 2 und 3 des § 30 Abs 1 KO stellen auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ab, haben also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087650Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009