RS OGH 2014/2/21 5Ob126/95, 5Ob19/96, 5Ob156/98x, 5Ob290/07v, 5Ob29/08p, 5Ob205/10y, 5Ob228/13k

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §2 Abs8

Rechtssatz

Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in § 1 Abs 4 WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 nF WEG, hingegen sehr wohl.Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in Paragraph eins, Absatz 4, WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, nF WEG, hingegen sehr wohl.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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