RS OGH 1995/12/12 11Os127/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

StPO §149a

Rechtssatz

Daß bei einer länger dauernden Telefonüberwachung neben Erkenntnissen über bereits begangene Straftaten naturgemäß auch Hinweise auf erst bevorstehende Delikte gewonnen werden können, macht eine den gesetzlichen Vorschriften gemäß angeordnete Telefonüberwachung keineswegs im nachhinein unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097501

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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