Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Gebot der Individualisierung ist derart Rechnung zu tragen, dass die vom Schuldspruch erfasste Tat unabhängig von ihrer abschließenden rechtlichen Beurteilung derart bestimmt umschrieben werden muss, dass sie von jeder anderen unterschieden werden kann und dass hiedurch eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012