Norm
StPO §281 Abs1 Z10 ARechtssatz
Nach § 285a Z 2 StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (vgl SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.Nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist vergleiche SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025