RS OGH 1996/3/19 12Os104/95, 14Os26/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093376

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_0120OS00104_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten