Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 1 RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 4 HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017