RS OGH 2017/2/14 Bkv5/95, Bkv1/99, Bkv3/09, Bkv4/12, 19Ob4/16a, 19Ob3/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
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Norm

RAO §2 Abs1
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 1 RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 4 HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/95
    Entscheidungstext OGH 15.12.1995 Bkv 5/95
  • Bkv 1/99
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 Bkv 1/99
    Vgl auch
  • Bkv 3/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 3/09
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T1)
  • Bkv 4/12
    Entscheidungstext OGH 03.05.2013 Bkv 4/12
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T2)
  • RS0075195">19 Ob 4/16a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 4/16a
    Auch; Beisatz: Der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T3)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T4)
  • RS0075195">19 Ob 3/16d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 3/16d
    Auch; Beisatz: Die Verkehrsverbund Ost?Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T5)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost?Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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